Herzlich willkommen auf mediroth.de

Wir freuen uns, dass Sie sich für die Arbeit des Krankenhaus-Fördervereins Mediroth e. V. interessieren. Auf unserer Website bieten wir Ihnen einen Überblick unserer Aktivitäten und Ziele. Wir würden uns freuen auch Sie bald zu unseren Mitgliedern zählen zu dürfen.

Satzung des Krankenhaus-Fördervereins Rothenburg ob der Tauber e.V. "Mediroth"

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen: „Mediroth“ (Krankenhaus-Förderverein Rothenburg ob der Tauber e.V.)

2.) Er hat seinen Sitz in Rothenburg ob der Tauber

3.) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr

4.) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetrgen

 

§ 2: Zweck, Gemeinnützigkeit

1.) Der Zeck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung und Erhaltung des Krankenhauses Rothenburg ob der Tauber in gemeinnütziger Weise. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Maßnahmen zur menschlichen, atmosphärischen und technischen Gestaltung sowie zum Ausbau der Infrastruktur des Krankenhauses verwirklicht.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977“. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Auslagen ist zulässig.

 

§ 3: Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins können werden:

a. Volljährige natürliche Personen
b. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
c. Personengesellschaften, die im Handelsregister oder einem ähnlichen Register eingetragen sind.

2.) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist.

 3.) Die Mitgliedschaft endet:

a. durch den Tod des Mitglieds,

b. durch Austritt des Mitglieds; der Austritt muss schriftlich und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden,

c. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung; die Entscheidung über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken.

2.) Jedes Mitglied hat eine Stimme; dies gilt auch für Personengesellschaften. Das Stimmrecht kann von dem Mitglied grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen und Personengesellschaften (Mitglieder gemäß §3 Ziffer 1b und c der Satzung) können sich auf der Mitgliederversammlung durch einen Mitarbeiter ihres Hauses vertreten lassen. Ferner kann jedes Mitglied sich durch ein anderes Mitglied auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten; es bedarf hierzu einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht, die jeweils nur für eine Mitgliederversammlung erteilt werden kann. Darüber hinaus ist eine Stimmrechtsübertragung oder –bevollmächtigung nicht zulässig.

3.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 5: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand

3.) der Beirat

 

§ 6: Mitgliederversammlung

1.) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands sowie des Haushaltsvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr,
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Wahl der Vorstandsmitglieder
d. die Wahl der Beiratsmitglieder gemäß §8 Ziffer 2c dieser Satzung
e. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
f. die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, eine Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszweckes
g. die Wahl von zwei Kassenprüfern
h. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

2.) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

3.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern des die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4.) Die Vereinsmitglieder sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorgesehenen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einzuladen, und zwar entweder schriftlich oder durch öffentliche Bekanntgabe in der örtlichen Presse („Fränkischer Anzeiger“)

Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher durch öffentliche Bekanntgabe in der örtlichen Presse („Fränkischer Anzeiger“) anzukündigen, um den Vereinsmitgliedern Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll. Anträge, die schriftlich binnen einer Woche seit dieser Ankündigung beim Vorstand eingehen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

 5.) Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse können nur zu den Punkten der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung gefasst werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung bzw. Wahl geheim.

 6.) Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert ist, von einem sonstigen Vorstandsmitglied, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll insbesondere enthalten:

a. Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung,

b. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung,

c. Tagesordnung,

d. Zahl der anwesenden Mitglieder,

e. Feststellung der Beschlussfähigkeit,

f. Anträge und Beschlüsse im Wortlaut,

g. Abstimmungs- und Wahlergebnisse,

h. und Eingaben zum Protokoll.

Das Protokoll ist zur jederzeitigen Einsichtnahme bei der Verwaltung des Krankenhauses zu hinterlegen.

 

§ 7: Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem

a. 1. Vorsitzenden

b. 2. Vorsitzenden

c. Schatzmeister

d. Schriftführer

e. drei Beisitzern

2.) Vorstand im Sinne des §26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

3.) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann eine kürzere Amtszeit beschließen. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4.) Mitarbeiter des Krankenhauses Rothenburg ob der Tauber können nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

5.) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein, und zwar in der Regel mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes.

 

§ 8: Beirat

1.) Der Beirat hat beratende Funktion. Er ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

2.) Dem Beirat gehören an:

a. der Vorstand im Sinne des §26 BGB (also der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister),
b. drei Mitarbeiter des Krankenhauses Rothenburg ob der Tauber. Diese werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren in den Beirat berufen.
c. Drei, höchstens jedoch sechs Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren in den Beirat gewählt werden.

3.) Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Beirates ein und leitet diese. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme.

 

§ 9: Mitgliedsbeiträge

1.) Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit jährlich 40 Euro.

2.) Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift jährlich einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres eingezogen.

 

§ 10: Verwendung von Spenden

1.) Spenden werden dem Vereinszweck zugeführt.

2.) Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.

 

§ 11: Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

2.) Der Vorstand übernimmt die Aufgabe der Liquidation.

3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Träger des Krankenhauses zu. Der hat dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

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